Ein Anspruch auf unsere Leistungen ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, die im Sozialgesetzbuch V §38 sowie Sozialgesetzbuch VIII §20 getroffen sind.

Helfen können wir bei einem stat. Klinikaufenthalt, Kur- und Rehaaufenthalt und auch bei Erkrankung im ambulanten Bereich über wenige Stunden.

Je nach Bedarf der können wir bei der Erstellung der notwendigen Anträge beratend zur Seite stehen.

Aufnahmealter

Grundsätzlich können Kindern und Jugendliche im Alter ab 3 Jahren bis 14 Jahren aufgenommen werden.

Aufnahmekriterien

Ausschließlich können nur Kinder aufgenommen werden, deren Eltern/Erziehungsberechtigten/Alleinerziehenden wegen krankheitsbedingtem Ausfall die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder nicht selbst durchführen können.